Corona FAQ
Welcher Art muss der Test sein, der den Beherbergungsbetrieben vorgelegt wird?
Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde.
Sowohl Antigen-Schnelltest oder PCR-Test sind zulässig. Das Testergebnis darf maximal 48 Stunden alt sein.
Gäste (ab dem 8. Lebensjahr) müssen nach 72 Stunden einen Nachweis über einen negativen Test vorlegen – sofern nicht 2-fach geimpft oder genesen.
Ist es ausreichend, dass der negative Coronatest des Gastes im Voraus dem Betrieb in digitaler Version vorliegt, so dass eine Spätanreise mit ggf. Schlüsseltresor möglich ist?
Soweit nach der aktuellen Verordnung ein Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV erforderlich ist, genügt auch der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und die zugrunde liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegt (gemäß § 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene).
Müssen vollständige Geimpfte (14 Tage nach der 2. Impfung) trotzdem einen Schnell- oder PCR-Test für...
a. die Anreise im Beherbungsbetrieb und
b. für den Aufenthalt in der Gastronomie vorlegen?
Vollständig Geimpfte (grundsätzlich zwei Impfungen und mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung bzw. der Genesenennachweis (positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist).
Gäste mit coronatypischen Symptomen müssen sich aber testen lassen (gemäß FAQ des Landes SH).
Wer trägt die Kosten für die Testungen?
Die Bürgertests sind kostenlos, jeder kann sich mindestens einmal pro Woche kostenlos auf das Coronavirus testen lassen.
Müssen Tests/Impfnachweise in Beherbergungsbetrieben kopiert, dokumentiert oder sogar übermittelt werden? Müssten Tests/Impfnachweise in Beherbergungsbetrieben aufbewahrt werden? Wenn ja, wie lange?
Der Gast muss einmal bei Anreise einen Nachweis über einen negativen Test „vorlegen“.
Es muss also keine Dokumentation, Aufbewahrung oder Ähnliches wie bei den Kontaktdaten erfolgen (Erläuterungen zu § 17 Beherbergungsbetriebe)
Mindestalter der Getesteten
Kinder unter 8 Jahren benötigen keinen Test (Erläuterungen zu § 17 Beherbergungsbetriebe).
Müssen die Zweitwohnungsbesitzer und auch Dauercamper einen gültigen Test bei Anreise vorweisen und ebenso wie die anderen Gäste nach 72 Stunden erneuern?
Eigentümer von Zweitwohnungen, die ihre eigene Häuslichkeit nutzen, stellen keinen Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 17 dar. Das gleiche gilt für Mieter von Zweitwohnungen, die eine Zweitwohnung auf Grundlage von langfristig abgeschlossenen Mietverträgen selbst nutzen. Vergleichbar hierzu sind auch Campingplätze und Wohnmobilstellplätze, die unter besonderen Bedingungen kein Beherbergungsbetrieb sind und zwar nur dann nicht, wenn dort dauerhaft gecampt wird.
In Anlehnung an das Bauordnungsrecht muss der Wohnwagen, das Wohnmobil, das Campingzelt oder das Campinghaus quasi als eine ortsfeste Anlage zu werten sein. Hiervon ist auszugehen, wenn sie unbewegt bleiben und der Stellplatz bzw. die Unterkunft langfristig, d. h. für mindestens 5 Monate, gemietet wird. Insofern fällt das dauerhafte Wohnen in festen Wohnheimen auf Campingplätzen nicht unter § 17. In diesem Sinne sind auch Sportboothäfen keine Beherbergungsbetriebe, sofern die Liegeplätze langfristig vermietet werden (Erläuterung zu § 7 Beherbergungsbetriebe).
Müssen Gäste, die zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken beherbergt werden, ab dem 23.08.2021 auch einen Test VOR Anreise nachweisen, oder gilt diese Testpflicht nur für Touristen?
Da kein Beherbergungsverbot mehr besteht, gibt es auch keine Ausnahmeregelung für Reisen zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken mehr.
Für die Gruppe dieser Reisenden gelten die gleichen Regeln wie für Touristen.
Sind private Veranstaltungen wie Hochzeiten, Geburtstage ohne Tanz möglich?
Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze (z.B. Feste und Empfänge) dürfen unter Auflagen wieder mit bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 500 Personen draußen stattfinden.
Kontaktbeschränkungen in Beherbergungsbetrieben
Auch in den Beherbergungsbetrieben (d.h. in einem Hotelzimmer, in der Ferienwohnung, im Wohnmobil usw.) gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (Kinder unter 14 Jahren der jeweiligen Haushalte zählen nicht mit).
Geimpfte und Genesene zählen bei der Personenzahlbegrenzung nicht mit (gemäß FAQ des Landes SH).